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Vereinssatzung
Gründungsjahr: 1990, zuletzt geändert am 06.03.2026
Der Verein führt den Namen „Theatergruppe Aichstetten“ und hat seinen Sitz in Aichstetten.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März des Folgejahres.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Amateur-, Mundart- und Volkstheaters.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Theateraufführungen und kulturelle Veranstaltungen
- Förderung von Kindern und Jugendlichen im Theaterbereich
- Durchführung von Proben, Workshops und Schulungen
- Zusammenarbeit mit kulturellen Einrichtungen und Vereinen
- Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Theaterkultur
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Diskriminierende Bestrebungen oder Handlungen sind ausgeschlossen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
- Der Verein unterscheidet zwischen:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Fördermitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Passive Mitglieder und Fördermitglieder sind nicht sUmmberechUgt, sofern die Mitgliederversammlung im Einzelfall nichts anderes beschließt.
- Fördermitglieder unterstützen den Verein insbesondere finanziell, ohne aktiv am Vereinsleben teilnehmen zu müssen.
- Näheres, insbesondere zu Beiträgen, regelt eine Beitragsordnung.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag in Textform.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Bei Minderjährigen ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und Ordnungen des Vereins an.
- Die Mitglieder unterstützen den Vereinszweck nach ihren Möglichkeiten.
- Mitglieder können aufgrund besonderer Verdienste um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.
- Passive Mitglieder unterstützen den Verein ideell durch ihre Mitgliedschaft, ohne zur Mitwirkung bei Proben, Aufführungen oder sonstigen Vereinsaufgaben verpflichtet zu sein. Sie sind berechtigt, an Vereinsveranstaltungen und der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- Aktive Mitglieder unterstützen den Verein im zumutbaren Umfang bei der Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen Vereinsaufgaben. Hierzu können insbesondere Helferdienste bei Aufführungen oder organisatorischen Tätigkeiten gehören. Der Umfang der Mitwirkung sowie mögliche Ersatzleistungen bei Nichtübernahme von Helferdiensten können in einer vom Vorstand beschlossenen Vereinsordnung geregelt werden. Persönliche Gründe, insbesondere Krankheit oder andere wichtige Verhinderungsgründe, sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand und wird zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.
- Die Austrittserklärung nicht volljähriger Mitglieder hat durch den Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
- Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
- Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:
- gegen die Satzung oder Interessen des Vereins verstößt
- trotz Mahnung mit Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand ist
- dem Verein oder seinem Ansehen erheblich schadet.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Beitragshöhe; diese kann nach Mitgliederkategorie unterschiedlich festgelegt werden.
- Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
- Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu bezahlen und ist mit dem Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
- Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung eines Mitgliederbeitrages befreit.
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- geschäftsführender Vorstand (Vorstand i. S. d. § 26 BGB)
- erweiterter Vorstand
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
- Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
- jährlich einmal, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres,
- Wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist vom/von der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform (z. B. per E-Mail, Brief oder über digitale Kommunikationsmittel) unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die zuletzt bekannte Kontaktadresse des Mitglieds.
- Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand in Textform eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt, ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.
- Wahl- und stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, sowie zweier Kassenprüfer, Mitgliederausschluss, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins.
- Über die Mitgliederversammlung und über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Niederschriften können auch elektronisch geführt und gespeichert werden. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift über die Mitgliederversammlung einzusehen.
- Die Mitgliederversammlung kann auch als Präsenz-, virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Form und teilt diese in der Einladung mit. Technische Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich des Vereins liegen, beeinträchtigen die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse nicht.
- Der Vorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand (Vorstand i. S. d. § 26 BGB), bestehend aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden,
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem erweiterten Vorstand, bestehend aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand,
- dem/der Kassierer/in,
- dem/der Schriftführer/in,
- drei Beisitzenden.
- dem geschäftsführenden Vorstand (Vorstand i. S. d. § 26 BGB), bestehend aus:
- Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist insbesondere für die Verwaltung des Vereinsvermögens zuständig, erledigt alle anfallenden Verwaltungsarbeiten und bereitet die Sitzungen des erweiterten Vorstandes vor.
- Der erweiterte Vorstand beschließt über die laufenden Vereinsangelegenheiten und überwacht die Arbeiten des geschäftsführenden Vorstandes.
- Der erweiterte Vorstand soll mindestens dreimal jährlich vom/von der 1. Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden einberufen werden.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben längstens weitere sechs Monate über ihre Amtszeit hinaus im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Der Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Jede Person ist einzeln vertretungsberechtigt. Der/die 2. Vorsitzende darf von dieser Vertretungsbefugnis jedoch nur im Verhinderungsfall des/der 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.
- Der Vorstand kann zur Regelung vereinsinterner Angelegenheiten Vereinsordnungen erlassen (z. B. Beitragsordnung, Helferordnung, Jugendordnung oder Datenschutzordnung). Diese Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen und werden vom Vorstand beschlossen.
- Vorstandssitzungen können als Präsenz-, virtuelle oder hybride Sitzungen durchgeführt werden.
- Beschlüsse des Vorstandes können auch im Umlaufverfahren oder mittels elektronischer Kommunikation gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Nachbesetzung vornehmen.
- Der erweiterte Vorstand kann zu seinen Sitzungen bei Bedarf weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen, sofern Angelegenheiten behandelt werden, die deren Aufgabenbereich betreffen.
- Für minderjährige Mitglieder kann eine Jugendgruppe eingerichtet werden.
- Der Vorstand benennt eine verantwortliche Ansprechperson für den Kinder- und Jugendbereich.
- Diese Ansprechperson kann zu Sitzungen des erweiterten Vorstandes hinzugezogen werden, sofern Angelegenheiten des Kinder- und Jugendbereichs beraten werden. Sie vertritt dort die Belange der Kinder und Jugendlichen und nimmt mit beratender Stimme teil.
- Näheres kann eine vom Vorstand beschlossene Jugendordnung regeln.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000 Euro im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise eingegangen werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. In Verträgen und Verpflichtungserklärungen im Namen des Vereins soll bestimmt werden, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (§ 41 BGB).
- Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Nummer 2 nicht beschlussfähig, soll vor Ablauf von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese darf frühestens 2 Monate später stattfinden, spätestens jedoch 4 Monate nach der ersten Versammlung.
- Die Einladung zur weiteren Versammlung enthält einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (siehe Nummer 5).
- Änderungen des Zwecks des Vereins (§ 3 der Satzung) erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der bei der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; auf Anfrage schriftlich und geheim.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Änderungen der Satzung erfordern eine ¾-Mehrheit der bei der Jahreshauptversammlung erschienenen Mitglieder.
- Änderungen des Zwecks des Vereins (§ 3 der Satzung) erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der bei der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von ¾ der bei der Jahreshauptversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
- Beschlüsse können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder beteiligt wurden und mindestens die Hälfte ihre Stimmen abgegeben hat. Das Verfahren kann schriftlich oder in Textform erfolgen.
- Abstimmungen können auch mittels geeigneter elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden, sofern sichergestellt ist, dass nur stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen können und die Stimmen eindeutig zugeordnet werden.
- Zur Vorbereitung der Spielsaison bildet der Vorstand gemeinsam mit interessierten Mitgliedern ein Organisationsteam. Aktive Mitglieder sollen sich entsprechend ihren Fähigkeiten an der Vorbereitung und Durchführung der Theaterarbeit beteiligen. Der Vorstand und die Spielleiter legen einen Termin fest, bis zu dem die Mitglieder ihr Interesse an einer Rollenübernahme oder an einer Mitarbeit in anderen Bereichen mitteilen sollen.
- Bei der Vergabe von Rollen und Aufgaben kann das Engagement der Mitglieder im Verein berücksichtigt werden.
- Die Spielleiter werden vom Vorstand bestellt und abberufen.
- Die Spielleiter sind für die künstlerische Leitung der Theaterproduktionen verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere Rollenbesetzung, Probenarbeit sowie die organisatorische Vorbereitung der Aufführungen im künstlerischen Bereich.
- Zur Auswahl eines geeigneten Theaterstücks für die jeweilige Spielsaison wird jährlich ein Team gebildet. Die Zusammensetzung des Teams erfolgt auf Grundlage von Wünschen und Rückmeldungen aus dem Kreis der Mitglieder in Abstimmung mit den Spielleitern und dem Vorstand.
- Das Team erarbeitet Vorschläge und spricht eine Empfehlung für die Stückauswahl aus.
- Die endgültige Entscheidung über die Stückauswahl trifft der Vorstand unter Berücksichtigung der Empfehlung des Teams.
- Die Spielleiter können zu Sitzungen des erweiterten Vorstandes hinzugezogen werden, sofern Angelegenheiten der Theaterarbeit oder der jeweiligen Spielsaison beraten werden. Sie vertreten dort die Belange der künstlerischen Leitung und nehmen mit beratender Stimme teil.
- Ehrenamtlich tätige Organmitglieder und sonstige Beauftragte haften dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Übrigen nicht für Schäden aus leicht fahrlässigem Verhalten seiner Organe oder Beauftragten.
- Für Unfälle oder Diebstähle bei Veranstaltungen, Proben oder sonstigen Vereinstätigkeiten haftet der Verein nur im Rahmen bestehender Versicherungen.
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
- Mitglieder haben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung. Näheres kann eine Datenschutzordnung regeln, die vom Vorstand beschlossen wird.
- Der Verein ist berechtigt, im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zwecke sowie seiner Öffentlichkeitsarbeit Berichte, Bilder, Video und Tonaufnahmen von Veranstaltungen und Vereinsaktivitäten zu veröffentlichen.
- Dabei sind die berechtigten Interessen der betroffenen Personen zu wahren.
- Mitglieder können der Veröffentlichung sie betreffender Aufnahmen widersprechen.
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 14 Nummer 6) aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 48 Abs. 1 BGB).
- Das verbleibende Vereinsvermögen soll der Gemeinde Aichstetten übergeben werden, mit der Maßgabe es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß der Satzung zu verwenden.
Die neu gefasste und geschriebene Satzung tritt an die Stelle der Satzungen vom 08.04.2005, 30.03.2001, vom 19.03.1999, vom 26.06.1996, vom 06.05.1993, die hiermit außer Kraft gesetzt werden.
Aichstetten, den 6. März 2026
Datenschutzhinweis zur Mitgliedschaft
Verantwortlich für die Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist:
Theatergruppe Aichstetten
Schulstraße 12
88317 Aichstetten
E-Mail:
Vertreten durch den Vorstand gemäß § 26 BGB:
-
Stefan Rohr (Vorsitz)
-
Ramona Wallenfels (Stellvertretender Vorsitz)
Ein offizieller Datenschutzbeauftragter ist gesetzlich nicht bestellt, da die Voraussetzungen der gesetzlichen Bestellpflicht nicht vorliegen. Bei Fragen zum Datenschutz wende dich bitte direkt an den oben genannten Vorstand.
Wir verarbeiten deine im Mitgliedsantrag angegebenen personenbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung) zu folgenden Zwecken:
-
Abwicklung der Mitgliedschaft: Die Verarbeitung ist erforderlich, um dich als Mitglied zu verwalten (z. B. Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Organisation des Proben- und Spielbetriebs) und den Verein satzungsgemäß zu führen.
Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO (Erfüllung eines vertragsähnlichen Verhältnisses).
-
Beitragseinzug: Die Verarbeitung der Bankdaten erfolgt ausschließlich zum Zweck des Einzugs der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinsbeiträge per SEPA-Lastschriftmandat.
Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO.
-
Information über Vereinsaktivitäten: Wir nutzen deine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, um dir vereinsinterne Informationen (z. B. Probenpläne, Termine, Helferlisten für Aufführungen) zukommen zu lassen.
Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (Berechtigtes Interesse des Vereins an einer effizienten Mitgliederkommunikation).
Diese Kommunikation steht im engen Zusammenhang mit der Mitgliedschaftsabwicklung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO; soweit einzelne Informationen darüber hinausgehen, stützen wir uns hilfsweise auf unser berechtigtes Interesse nach lit. f).
Innerhalb des Vereins erhalten nur diejenigen Funktionsträger Zugriff auf deine Daten, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend benötigen (z. B. der Vorstand zur Organisation oder der Kassierer für den Beitragseinzug).
Darüber hinaus werden deine Daten an folgende externe Stellen weitergegeben:
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Software-Dienstleister: Zur professionellen Mitgliederverwaltung nutzen wir die Vereinssoftware Webling (Webling.eu). Mit dem Anbieter wurde ein gesetzlich vorgeschriebener Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) geschlossen, um den Schutz deiner Daten zu garantieren. Die Webling AG hat ihren Sitz in der Schweiz, sodass deine Daten teilweise außerhalb der EU/des EWR verarbeitet werden. Die Schweiz verfügt über ein von der EU-Kommission anerkanntes angemessenes Datenschutzniveau (Angemessenheitsbeschluss), sodass die Übermittlung auf Grundlage von Art. 45 DSGVO zulässig ist.
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Verbände: Als Mitglied der Theatergruppe wirst du von uns an den Landesverband Amateurtheater Baden-Württemberg e.V. gemeldet, sofern dies für Versicherungszwecke oder Verbandsstatuten erforderlich ist.
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Bankinstitut: Deine Bankdaten werden verschlüsselt an unsere Hausbank übermittelt, um die Mitgliedsbeiträge einzuziehen.
Wir speichern deine Daten nur so lange, wie es für die Durchführung der Mitgliedschaft erforderlich ist.
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Nach deinem Austritt aus dem Verein werden deine Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) sowie deine Funktionen zeitnah gelöscht.
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Daten, die steuer- oder finanzrechtlich relevant sind (z. B. Nachweise über gezahlte Beiträge im Rahmen von Kassenbüchern), müssen aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (§ 147 AO) für 10 Jahre gespeichert bleiben, bevor sie endgültig gelöscht werden.
Du hast gegenüber der Theatergruppe Aichstetten folgende Rechte hinsichtlich der dich betreffenden Daten:
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Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO) über die bei uns gespeicherten Daten.
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Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), falls deine Daten fehlerhaft oder unvollständig sind.
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Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO), sofern dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
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Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO).
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Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO).
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Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) gegen Verarbeitungen, die auf Basis eines berechtigten Interesses erfolgen.
- Recht auf Widerruf einer erteilten Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) mit Wirkung für die Zukunft, soweit die Verarbeitung auf deiner Einwilligung beruht (z. B. bei Bild- und Tonaufnahmen).
Möchtest du eines dieser Rechte ausüben, schreibe uns einfach eine formlose E-Mail an .
Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling im Sinne von Art. 22 DSGVO findet nicht statt.
Du hast unbeschadet anderer Rechtsbehelfe das Recht, eine Beschwerde bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde einzulegen, wenn du der Ansicht bist, dass die Verarbeitung deiner Daten gegen die DSGVO verstoßt. Die für uns zuständige Behörde ist: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stuttgart
Die Bereitstellung der im Aufnahmeantrag als Pflichtfelder (mit einem roten Sternchen * gekennzeichneten) Daten ist für den Beitritt zur Theatergruppe Aichstetten zwingend erforderlich. Ohne diese Daten kann der Vorstand dich leider nicht als Mitglied aufnehmen, da eine ordnungsgemäße Vereinsverwaltung und ein Beitragseinzug sonst unmöglich sind.
Soweit du im Aufnahmeantrag die Einwilligung zur Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen erteilt hast, erfolgt diese absolut freiwillig (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO). Du kannst diese Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Der Widerruf kann entweder formlos per E-Mail an gerichtet oder von dir ganz einfach und selbstständig direkt im Mitgliederportal vorgenommen werden.
Ein Widerruf führt dazu, dass wir ab diesem Zeitpunkt keine neuen Fotos mehr von dir veröffentlichen und bereits bestehende digitale Fotos (z. B. auf unserer Website), soweit technisch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich, entfernen.
Stand: Juli 2026